RS Vwgh 2002/8/7 97/08/0624

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Veröffentlicht am 07.08.2002
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;

Rechtssatz

Im Unterschied zu dem dem Erkenntnis vom 15. November 2000, 96/08/0106, zu Grunde liegenden Sachverhalt war im vorliegenden Fall dem Arbeitsmarktservice nicht bekannt, dass ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig ist. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob das Arbeitsmarktservice vom Arbeitslosen durch unwahre Angaben oder durch das Verschweigen maßgeblicher Tatsachen in Unkenntnis dieses Anspruchs geblieben ist oder ob der Arbeitslose - etwa durch mangelnde Kenntnis der Rechtslage - von seinem möglichen Anspruch auf Kündigungsentschädigung nichts gewusst hat und daher diesbezüglich gar keine wahren Angaben gegenüber dem Arbeitsmarktservice machen konnte. Für die Rückforderung nach § 25 Abs. 1 AlVG kommt es daher ausschließlich darauf an, ob ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung nach der objektiven Rechtslage bestand oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997080624.X02

Im RIS seit

29.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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