RS Vwgh 2002/8/7 99/08/0068

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Veröffentlicht am 07.08.2002
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

FSVG §16 Z2;
FSVG §5 Z2;

Rechtssatz

In den Erläuterungen zur RV zum FSVG (1000 BlgNr XIV GP, 9) wird die Ausnahmebestimmung des § 5 Z 2 FSVG damit begründet, dass alle Dienstverhältnisse zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften, "sofern aus ihnen Anwartschaften auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse erfließen", von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach FSVG ausgenommen sein sollten. Dies sollte nicht nur auf bestehende Dienstverhältnisse beschränkt sein, sondern auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses während des Bezuges eines Ruhegenusses Geltung haben. Danach und nach dem Gesetzeswortlaut ("Personen, die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuss beziehen") kann die Regelung nur dahin verstanden werden, dass damit Pensionsleistungen auf Grund dienst- und pensionsrechtlicher Vorschriften gemeint sind, die ihren Grund in einem Dienstverhältnis zu den im Gesetz näher genannten Dienstgebern haben, da nur solche Pensionsleistungen in der österreichischen Rechtsache als Ruhegenuss bezeichnet werden. Für ein solches Verständnis spricht auch die Regelung des - mittlerweile aufgehobenen - § 16 Z 2 FSVG, die in der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG einen (allerdings antragsbedingten) Befreiungstatbestand von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach FSVG vorgesehen, die Weiterversicherung also ausdrücklich gesondert geregelt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999080068.X02

Im RIS seit

29.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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