RS Vwgh 2002/8/7 99/08/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2002
beobachten
merken

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

FSVG §16 Z2;
FSVG §5 Z2;

Rechtssatz

Es obliegt dem Gesetzgeber, bei Vorliegen einer Mehrfachversicherung Ausnahmen von der Pflichtversicherung zu normieren (Hinweis E 24. März 1992, 91/08/0155, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes); es muss auch in Kauf genommen werden, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Versicherungspflicht zu keinem Rentenanfall kommt (Hinweis E 20. April 1993, 91/08/0115).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999080068.X03

Im RIS seit

29.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten