RS Vwgh 2002/8/7 99/08/0096

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Veröffentlicht am 07.08.2002
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §180;
ASVG §410 Abs1 Z7;

Rechtssatz

Gegenstand der rechnerischen Ermittlung im § 180 ASVG ist die für die Leistungsbemessung in der Unfallversicherung maßgebende Bemessungsgrundlage, die nicht in einem Feststellungsverfahren nach § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG, sondern als Tatbestandsmoment der Leistungsfeststellung im Leistungsverfahren zu ermitteln ist. Im Leistungsstreitverfahren hat daher das Gericht die Beitragsgrundlagen für Personen gleicher Ausbildung aus den maßgeblichen Kollektivverträgen selbst zu ermitteln bzw allenfalls unter Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen zu klären, welche Beitragsgrundlage von solchen Personen "in der Regel erreicht wird".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999080096.X03

Im RIS seit

29.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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