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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §111;Rechtssatz
§ 113 Abs. 1 ASVG lässt erkennen, dass nicht jede Meldepflichtverletzung mit Auswirkungen auf die Höhe der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge mit einem Beitragszuschlag (wohl aber allenfalls gemäß § 111 ASVG verwaltungsstrafrechtlich) sanktioniert ist, und zwar auch dann nicht, wenn sie dem Sozialversicherungsträger zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen kann. Dies gilt insbesondere für die Meldung zu hoher Arbeitsverdienste.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999080103.X02Im RIS seit
05.12.2002Zuletzt aktualisiert am
04.05.2011