RS Vwgh 2002/8/7 99/08/0103

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Veröffentlicht am 07.08.2002
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111;
ASVG §113 Abs1;

Rechtssatz

§ 113 Abs. 1 ASVG lässt erkennen, dass nicht jede Meldepflichtverletzung mit Auswirkungen auf die Höhe der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge mit einem Beitragszuschlag (wohl aber allenfalls gemäß § 111 ASVG verwaltungsstrafrechtlich) sanktioniert ist, und zwar auch dann nicht, wenn sie dem Sozialversicherungsträger zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen kann. Dies gilt insbesondere für die Meldung zu hoher Arbeitsverdienste.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999080103.X02

Im RIS seit

05.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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