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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §113 Abs1;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall hat die Unterlassung einer Meldung betreffend "Sonderzahlung für Dezember 1997" (die Meldung wäre nach der Satzung der zuständigen Gebietskrankenkasse binnen sieben Tagen nach Ablauf des Monates, in dem die Sonderzahlung fällig wird, zu erstatten gewesen, langte aber erst am 15. Jänner 1998 bei der Gebietskrankenkasse ein) zu keiner Nachverrechnung von Beiträgen geführt, Verzugszinsen sind daher nicht entstanden. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages erfolgte daher diesbezüglich nicht zu Recht (Hinweis E 7.8.2002, 99/08/0103).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999080074.X01Im RIS seit
05.12.2002