RS Vfgh 2004/6/8 B1178/03 ua - B1403/03, B1536/03, B586/07

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Veröffentlicht am 08.06.2004
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Index

70 Schulen
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art67 Abs1 und Abs2
B-VG Art81b
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Bundes-SchulaufsichtsG §11 Abs3
Krnt ObjektivierungsG §15
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Zulässigkeit der Anfechtung eines Intimationsbescheides betreffendErnennung eines Amtsdirektors eines Landesschulrates durch eineabgewiesene Mitbewerberin; offene Frist mangels Zustellung desangefochtenen Bescheides an die Beschwerdeführerin; kein Beginn desFristenlaufes durch Kenntniserlangung; Verletzung im Gleichheitsrechtdurch den nach Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof erlassenenErsatzbescheid betreffend die Abweisung einer Bewerbung um dieFunktion des Amtsdirektors eines Landesschulrates mangelsausreichender Begründung der Auswahlentscheidung auch imErsatzbescheid

Rechtssatz

Zulässigkeit der Anfechtung eines Intimationsbescheides (hier:

Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, betr Bestellung des Amtsdirektors eines Landesschulrates) innerhalb mangels Zustellung offener Frist; keine Zulässigkeit der Anfechtung der Entschließung des Bundespräsidenten.

Verwaltungsakte des Bundespräsidenten, die auf Vorschlag eines Bundesministers ergehen und von diesem gegenzuzeichnen sind (Art67 Abs1 und 2 B-VG), sind im Verfahren nach Art144 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof von diesem Bundesminister zu vertreten (VfSlg 3457/1958, 15696/1999). In Fällen dieser Art ist somit die Bekämpfung des (Intimations-)Bescheides der Bundesministerin bzw. des Bundesministers - und nicht etwa (auch) der Entschließung des Bundespräsidenten - zulässig.

Verwaltungsverfahrensgemeinschaft und damit Parteistellung der in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Personen (siehe §11 Abs3 Bundes-SchulaufsichtsG; zur Bindungswirkung der gemäß Art 81b B-VG von den Landesschulräten ua für die Ernennung von Landesschulinspektoren zu erstattenden Dreiervorschläge siehe E v 28.06.04, B1403/03 und B1536/03).

Der Umstand, dass über die Besetzung nicht gegenüber allen Parteien des Verwaltungsverfahrens in einem einzigen Bescheid entschieden wurde (zu diesem Aspekt s VfSlg 12556/1990, S 502, und VwGH 28.01.04, 2003/12/0036, sowie 28.01.04, 2003/12/0101), ändert daran nichts. Auch das Argument der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, die Beschwerdeführerin habe bereits am 12.07.02 von der Bestellung des Mitbewerbers zum Amtsdirektor Kenntnis erlangt, woraus offenbar abzuleiten sei, dass die am 01.09.03 gegen den (Intimations-)Bescheid vom 17.06.02 zur Post gegebene Beschwerde verspätet eingebracht worden sei, ist nicht geeignet, die Unzulässigkeit dieser Beschwerde darzutun. Auf Grund des in dieser Hinsicht übereinstimmenden Vorbringens beider Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens ist davon auszugehen, dass der Bescheid der Beschwerdeführerin zwar zur Kenntnis gelangte, ihr aber bis dato nicht zugestellt wurde. Im Hinblick darauf ist aber die Beschwerdeführung zulässig. Durch die Kenntniserlangung vom Inhalt des Bescheides wurde die Beschwerdefrist iSd §82 Abs1 VfGG nicht in Gang gesetzt; solange die Zustellung nicht erfolgt, kann daher jederzeit Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde wurde somit rechtzeitig eingebracht, ohne dass untersucht zu werden braucht, wann der Beschwerdeführerin der angefochtene Bescheid zur Kenntnis gelangt ist (s etwa VfSlg 9655/1983, 10637/1985, 13287/1992, 13543/1993 mwH).

Der - hier bekämpfte - im zweiten Rechtsgang erlassene (Ersatz-)Bescheid vom 07.01.04 unterscheidet sich in seiner Begründung von dem mit E v 25.06.03, B1294/02, B1382/02, als gleichheitswidrig erkannten Bescheid einzig und allein in Folgendem:

Dem im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheid war eine tabellarische Darstellung der Ergebnisse der Bewertung der Bewerber/innen seitens der Beurteilungskommission angeschlossen, im nunmehr bekämpften, im zweiten Rechtsgang erlassenen Bescheid sind diese Bewertungsergebnisse in der Begründung des Bescheides zT in verbaler Umschreibung dargestellt. Es liegt auf der Hand, dass sich dadurch an den Mängeln, die zur Aufhebung des im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheides wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz führten, nichts geändert hat.

ähnlich auch E v 28.06.04, B1403/03 und B1536/03 - keine ausreichende Begründung für die Ausübung des Auswahlermessens bei Ernennung eines Landesschulinspektors.

she weiters B586/07, E v 09.06.08: Aufhebung eines Intimationsbscheides unter Hinweis auf die vorliegenden Entscheidungen VfSlg 17184/2004 und 17246/2004.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Schulen, Schulbehörden (des Bundes), Parteistellung Dienstrecht,VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / Legitimation, VfGH /Prüfungsmaßstab, Ersatzbescheid, Intimationsbescheid,Bescheidbegründung, Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1178.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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