RS Vwgh 2002/8/7 2002/08/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §90;
AlVG 1977 §36 Abs2;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
NotstandshilfeV §2 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/08/0177 E 16. März 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Bei aufrechter Ehe eines Arbeitslosen darf die Behörde auch im Verwaltungsverfahren nach dem AlVG grundsätzlich vom Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes iSd § 90 ABGB ausgehen, solange nicht die Parteien eine davon abweichende Lebensführung behaupten und die erforderlichen Beweismittel benennen oder beibringen. Anders würde nämlich bei Fragen aus dem persönlichen Lebensbereich, wie jener nach der gemeinsamen oder getrennten Haushaltsführung von Ehegatten, die Behörde gar nicht in der Lage sein, von sich aus eine zweckentsprechende Ermittlungstätigkeit zu entfalten (Hinweis E 20.10.1992, 92/08/0019).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080010.X02

Im RIS seit

29.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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