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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §15 Abs1 Z9;Rechtssatz
Die Regelung bezüglich des Rahmenfristerstreckungsgrundes des § 15 Abs. 1 Z. 9 AlVG (Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland auf behördliche Anordnung angehalten worden ist) normiert eindeutig, dass sich die Rahmenfristen um Zeiträume einer Anhaltung im Inland verlängern. Dies lässt keine Auslegung dahingehend zu, dass der Gesetzgeber bei dieser Bestimmung auch einen Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes im Auge gehabt hätte (Hinweis auf E 26. September 1989, 88/08/0163, betreffend eines Aufenthaltes außerhalb des Bundesgebietes auf Grund eines Aufenthaltsverbotes und auf E 16. September 1997, 94/08/0140, betreffend eine Strafhaft im Ausland).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002080120.X01Im RIS seit
29.11.2002Zuletzt aktualisiert am
03.03.2009