RS Vwgh 2002/8/7 99/08/0140

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Veröffentlicht am 07.08.2002
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2;
ASVG §49 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/08/0281 E 23. Juni 1998 RS 1 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Das Leistungsinteresse des Dienstgebers an der (zusätzlichen) Tätigkeit seiner Angestellten als Vermittler von Versicherungsverträgen reicht allein noch nicht aus, um die hiefür gezahlten Beträge als Entgelt aus dem Dienstverhältnis oder aufgrund desselben zu qualifizieren. Die Zurechnung ist vielmehr nur möglich, wenn entweder auch in bezug auf die Vermittlungstätigkeit die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG überwiegen, oder aber eine inhaltliche und/oder zeitliche Verschränkung der beiden Tätigkeiten vorliegt (Hinweis E 17.10.1995, 94/08/0269). Das "Leistungsinteresse" eines Dienstgebers in bezug auf (zusätzlich zur Erfüllung der Pflichten aus dem Dienstvertrag ausgeübte) Tätigkeiten, für die ER SELBST ein Entgelt bezahlt, kann nicht zweifelhaft sein. Daran würde auch der Umstand nichts ändern, daß die Zulassung der Innendienstmitarbeiter zur Vermittlungstätigkeit nur auf Drängen der Belegschaftsvertretung zustande kam und vom Dienstgeber selbst nicht gewünscht wurde. Daß die nach Erzielung eines Kompromisses hierüber im Falle erfolgreicher Vermittlungen bezahlten Provisionen für Leistungen bezahlt werden, an denen der Dienstgeber kein Interesse hätte, ließe sich daraus nicht ableiten.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht Dienstnehmer Begriff Vertreter Konsulenten Inkassanten Kontrollore uä

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999080140.X01

Im RIS seit

29.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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