RS Vwgh 2002/8/7 2002/08/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;

Rechtssatz

Ein seinem Wortlaut nach eindeutiger Spruch kann durch die Bescheidbegründung keine Ergänzung erfahren.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080010.X01

Im RIS seit

29.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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