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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §113 Abs1 Z3;Rechtssatz
§ 113 Abs. 1 Z. 3 ASVG betrifft den Fall, dass ein "zu niedriges Entgelt gemeldet worden ist", wobei der Tatbestand nicht auf ein Verhalten anlässlich des Beginns der Pflichtversicherung eingeschränkt ist. Die Meldung eines zu niedrigen Entgelts kann aber nicht nur dadurch herbeigeführt werden, dass ein in der Meldung genanntes Entgelt niedriger ist, als das tatsächlich ausgezahlte oder als das tatsächlich gebührende (§ 49 Abs. 1 ASVG), sondern der Tatbestand kann auch dadurch erfüllt werden, dass die Meldung einer Erhöhung des Ist- bzw Anspruchslohns unterbleibt. Eine unrichtige Meldung im letztgenannten Sinne liegt aber nicht allein schon dann vor, wenn die Meldung der Entgelterhöhung verspätet erfolgt, da die bloße Verspätung (wie der Unterschied zum Wortlaut des § 113 Abs. 1 Z. 2 ASVG zeigt) nicht tatbildlich ist. Vielmehr muss es zusätzlich zu einer zu niedrigen Beitragsvorschreibung gekommen sein oder der Dienstgeber muss zumindest einen Beitrag in unrichtiger Höhe entrichtet haben. Dies ergibt sich aus der Sanktion in § 113 Abs. 1 Z. 3 ASVG, deren Bemessungsgrundlage die "Differenz zwischen den Beiträgen, die sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergeben und den zu entrichtenden Beiträgen" darstellt, was voraussetzt, dass sich die Unrichtigkeit der Meldung in zumindest einer unrichtigen Beitragsentrichtung ausgewirkt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999080103.X04Im RIS seit
05.12.2002Zuletzt aktualisiert am
04.05.2011