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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVG §100 Abs2;Rechtssatz
Es macht die Beitragspflicht für eine pensionsversicherungspflichtige Tätigkeit nicht unsachlich, wenn die durch das System der Sozialversicherung vorgesehene Versorgung bereits eingetreten ist und die Aussicht auf weitere Leistungen eher theoretisch bleibt. Dem Sozialversicherungsrecht ist der Gedanke, dass der Eintritt des Versicherungsfalles die Beitragspflicht aus einer an sich versicherungspflichtigen Tätigkeit beendet, nicht eigen (Hinweis VfSlg 12739/1991).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999080068.X04Im RIS seit
29.11.2002