RS Vwgh 2002/8/7 99/08/0068

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Veröffentlicht am 07.08.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §100 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
GSVG 1978 §3;

Rechtssatz

Es macht die Beitragspflicht für eine pensionsversicherungspflichtige Tätigkeit nicht unsachlich, wenn die durch das System der Sozialversicherung vorgesehene Versorgung bereits eingetreten ist und die Aussicht auf weitere Leistungen eher theoretisch bleibt. Dem Sozialversicherungsrecht ist der Gedanke, dass der Eintritt des Versicherungsfalles die Beitragspflicht aus einer an sich versicherungspflichtigen Tätigkeit beendet, nicht eigen (Hinweis VfSlg 12739/1991).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999080068.X04

Im RIS seit

29.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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