RS Vwgh 2002/8/7 99/08/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2002
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ASchG 1994 §67 Abs1;
ASchG 1994 §68 Abs1;
ASchG 1994 §68 Abs3;
ASchG BildschirmarbeitsV 1998 §1 Abs2;
ASchG BildschirmarbeitsV 1998 §1 Abs4;
NSchG 1981 Art7 Abs2 Z7 idF 1992/473;

Rechtssatz

In qualitativer Hinsicht ist - in Anlehnung an die Beschreibung von Bildschirmarbeit in der Bildschirmarbeitsverordnung - die "Arbeit mit dem Bildschirmgerät" als Kommunikation mit dem Bildschirm über die Dateneingabetastatur zu verstehen; somit einerseits als (richtige) Reaktion auf die vom Bildschirm übertragenen Informationen, andererseits als aktive Benutzung des Bildschirms über die Dateneingabetastatur zur Erreichung eines bestimmten Zweckes, etwa eines Rechenergebnisses. Liegt nur eine reine Kontrolltätigkeit vor, bei der ausschließlich der Bildschirm beobachtet und gegebenenfalls mit vorgegebenen Befehlen korrigierend eingegriffen wird, kann von einer "Arbeit mit dem Bildschirmgerät" keine Rede sein. Dazu kommt, dass die Arbeit mit dem Bildschirmgerät - um erschwerend im Sinne des NSchG zu sein - für die gesamte Tätigkeit und den Arbeitsablauf bestimmend sein muss (Hinweis auf die Erläuterungen zur RV zur Novellierung von Art VII NSchG, BGBl. Nr. 473/1992, 597 Blg. NR XVIII GP, 8).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999080101.X01

Im RIS seit

29.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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