RS Vfgh 2004/6/8 G208/03

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Veröffentlicht am 08.06.2004
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Index

34 Monopole
34/01 Monopole

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
GlücksspielG

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des Glücksspielgesetzes zur Gänze mangels Legitimation; keine aktuelle Betroffenheit der Antragsteller mangels konkret dargelegten Interesses an einer Konzession für den Betrieb von Glücksspiel

Rechtssatz

Entgegen ihren Ausführungen sind die Antragsteller durch die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht aktuell betroffen, da sie ihr Interesse an einer Konzession für den Betrieb eines Glücksspiels noch nicht in rechtlich erheblicher Weise durch einen darauf gerichteten Antrag kundgetan haben. Die Antragsteller weisen vielmehr selbst auf die ihnen in Beantwortung ihrer Anfrage mitgeteilte Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Finanzen hin, dass keine Bestimmung des Glücksspielgesetzes einen Antrag auf Erteilung einer Konzession zur Durchführung der Klassenlotterie ausschließe (wenngleich er regelmäßig für Zeiträume, für die die gewünschte Konzession bereits vergeben sei, aussichtslos sein werde). Dass ein solcher Antrag von vornherein zum Scheitern verurteilt wäre, vermag vor dem Hintergrund des die Antragslegitimation begrenzenden und in dieser Beziehung eindeutigen Inhalt des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG die Unzumutbarkeit dieses Weges nicht darzutun (VfSlg 8846/1980 und 14673/1996).

Die Bewerbung um eine einschlägige Konzession ist auch - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht deshalb unzumutbar, weil sie die gesetzlichen Voraussetzungen einer Konzessionserteilung erfüllen (eine österreichische Gesellschaft mit einem Stammkapital von 1.500 Millionen Schilling gründen) müssten.

Entscheidungstexte

  • G 208/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.2004 G 208/03

Schlagworte

Glücksspiel, Glücksspielmonopol, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:G208.2003

Dokumentnummer

JFR_09959392_03G00208_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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