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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §113 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Z. 1 und 2 des § 113 Abs. 1 ASVG unterscheiden sich von der Z. 3 darin, dass sie nur Meldevergehen bei Beginn der Pflichtversicherung sanktionieren: Dies ergibt sich nicht nur aus der jeweiligen Umschreibung des Tatbildes der Meldepflichtverletzung, sondern auch aus der jeweiligen Sanktion, deren Berechnungsbasis jeweils die Beitragsschuld vom Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der Meldung bzw bis zum verspäteten Eintreffen der Meldung darstellt. Die Unterlassung oder verspätete Erstattung einer Änderungsmeldung während des weiteren Verlaufes der Pflichtversicherung ist daher weder nach Z. 1 noch nach Z. 2 des § 113 Abs. 1 ASVG umfasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999080103.X03Im RIS seit
05.12.2002Zuletzt aktualisiert am
04.05.2011