Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos aufgrund materieller Klaglosstellung durch nachträgliche Bewilligung der von einem naturschutzrechtlichen Beseitigungsauftrag betroffenen Zelthalle; kein KostenzuspruchRechtssatz
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde zwar nicht der beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 16.01.02 aufgehoben; die beschwerdeführende Gesellschaft ist jedoch durch diesen nicht mehr beschwert: Durch die nachträgliche Bewilligung der Zelthalle, für die ein Beseitigungsauftrag erlassen worden war, tritt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Vollstreckungshindernis ein (vgl zB VwGH v 25.03.96, Z91/10/0020, v 09.09.96, Z94/10/0003 und v 27.03.00, Z99/10/0261).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verwaltungsvollstreckung, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B510.2002Dokumentnummer
JFR_09959392_02B00510_2_01