RS Vfgh 2004/6/8 B510/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2004
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos aufgrund materieller Klaglosstellung durch nachträgliche Bewilligung der von einem naturschutzrechtlichen Beseitigungsauftrag betroffenen Zelthalle; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde zwar nicht der beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 16.01.02 aufgehoben; die beschwerdeführende Gesellschaft ist jedoch durch diesen nicht mehr beschwert: Durch die nachträgliche Bewilligung der Zelthalle, für die ein Beseitigungsauftrag erlassen worden war, tritt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Vollstreckungshindernis ein (vgl zB VwGH v 25.03.96, Z91/10/0020, v 09.09.96, Z94/10/0003 und v 27.03.00, Z99/10/0261).

Entscheidungstexte

  • B 510/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.2004 B 510/02

Schlagworte

Verwaltungsvollstreckung, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B510.2002

Dokumentnummer

JFR_09959392_02B00510_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten