RS Vwgh 2002/8/7 98/08/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39a;

Rechtssatz

Ist ein Zeuge in der Lage, sich in der deutschen Sprache ausreichend verständlich zu machen, dann ist die Voraussetzung zur Beiziehung eines Dolmetschers nicht gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998080069.X01

Im RIS seit

29.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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