RS Vwgh 2002/8/7 2002/08/0011

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Veröffentlicht am 07.08.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §36 Abs5;
AVG §37;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Behörde hat es unterlassen, die Notstandshilfeempfängerin aufzufordern, Kosten, die ihr aufgrund von Amalgamvergiftungen entstanden seien, näher nachzuweisen. Erst wenn die Notstandshilfeempfängerin einer derartigen Aufforderung im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wäre (Hinweis 10. März 1992, 92/08/0023), hätte die Behörde ihre Ermittlungspflicht erfüllt.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080011.X03

Im RIS seit

29.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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