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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §36 Abs5;Rechtssatz
Die Behörde hat es unterlassen, die Notstandshilfeempfängerin aufzufordern, Kosten, die ihr aufgrund von Amalgamvergiftungen entstanden seien, näher nachzuweisen. Erst wenn die Notstandshilfeempfängerin einer derartigen Aufforderung im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wäre (Hinweis 10. März 1992, 92/08/0023), hätte die Behörde ihre Ermittlungspflicht erfüllt.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002080011.X03Im RIS seit
29.11.2002