Hinsichtlich des Grases liegt nach der Rechtsprechung des VwGH dann eine landwirtschaftliche Tätigkeit vor, wenn mit dem gemähten Gras in einer Art verfahren wird, die an sich auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liegt. Bei einer bloßen Vernichtung des gemähten Grases (zB um der Gefahr eines Grasbrandes vorzubeugen), läge keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung vor (Hinweis E 27. Juni 1980, 2869, 2870/78). In Anlehnung an diese Entscheidung hat der VwGH im Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, 96/08/0289, ausgesprochen, dass die Kompostierung des Aufwuchses einer ehemals als Weingarten bewirtschafteten, nicht weiter landwirtschaftlich genutzten Fläche, auf der nach Gewährung einer Stilllegeprämie Begrünungs- und Pflegemaßnahmen durchzuführen waren, nicht auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liegt (Hinweis auch auf E 4. Oktober 2001, 97/08/0643, in dem die Verwendung von Sumpfgras als Einstreu als kostengünstige und umweltschonende Entsorgungsmöglichkeit als nicht auf der Linie einer Bewirtschaftung im Sinne des Landarbeitsgesetzes gewertet wurde). Ebenso wenig stellt die (kostenlose) Überlassung des Grases an dritte Personen, gleich wie diese das Gras verwenden, eine landwirtschaftliche Betriebsführung des Schenkers dar (Hinweis E 27. Juni 1980, 2869, 2870/78).