RS Vwgh 2002/8/7 99/08/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2002
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §52;

Rechtssatz

Die zu lösende Rechtsfrage ist nicht durch einen Sachverständigenbeweis, sondern durch die Behörde zu beantworten.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungSachverständiger Aufgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999080101.X03

Im RIS seit

29.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten