RS Vwgh 2002/8/7 99/08/0043

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Veröffentlicht am 07.08.2002
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §3 Abs1 Z1;
BSVG §3 Abs2;
LAG §5 Abs1;

Rechtssatz

Zwar fordert der VwGH für die Qualifikation einer Tätigkeit als Erwerbstätigkeit deren Nachhaltigkeit. Eine Tätigkeit wird aber schon dann nachhaltig betrieben, wenn sie nicht bloß gelegentlich ausgeübt wird und wenn - ohne dass eine Gewinnerzielung beabsichtigt ist - die Erzielung von Einkünften in Geld- oder Güterform hingenommen wird, wenn also die Tätigkeit somit zumindest objektiv auf Erwerb gerichtet ist (Hinweis E 6. Dezember 1961, 73/59, VwSlg 5682 A/1961). (Hier: Bejahung der Nachhaltigkeit bei Pflege von elf Obstbäumen, deren Obst dem natürlichen Zyklus gemäß geerntet und zu Most verarbeitet wird.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999080043.X03

Im RIS seit

29.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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