RS Vwgh 2002/8/7 2001/08/0219

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2002
beobachten
merken

Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
60/02 Arbeitnehmerschutz
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §44 Abs1 Z1;
ASVG §44 Abs1;
ASVG §49 Abs1;
LVBG NÖ 1982 §14 Abs4;
LVBG NÖ 1982 §14 Abs5;
LVBG NÖ 1982 §14a Abs1;
LVBG NÖ 1982 §14a Abs3;
LVBG NÖ 1982 §25 Abs4;
LVBG NÖ 1982 §25 Abs5;
LVBG NÖ 1982 §36 Abs1;
LVBG NÖ 1982 §36 Abs3;
LVBG NÖ 1982 §40 Abs1;
LVBG NÖ 1982 §40 Abs8;
MSchG 1979 §14 Abs1;

Rechtssatz

Das Vertragsbedienstetenrecht des Landes NÖ sieht hinsichtlich der Turnusdienstzulage keine nach den allfälligen Zwecken der Abgeltung differenzierende, sondern eine streng formale "Alles oder Nichts"-Regelung vor: Entfällt eine Zulage als Folge des Eintrittes eines Nachtarbeitsverbotes (nämlich: auf Grund der dadurch erforderlichen Verwendungsänderung) nach dienstrechtlichen Vorschriften ungeachtet dessen zur Gänze, dass diese Zulage teilweise - oder allenfalls auch zur Gänze - andere Momente der Dienstleistung (und nicht - bloß - die Nachtarbeit) abgelten soll, so ist sie auf Grund dieses - sich letztlich aus dem Dienstrecht ergebenden - Kausalzusammenhanges zur Gänze von der Entgeltsicherung des § 14 MSchG umfasst. Es kommt daher auch nicht darauf an, wie das NÖ LVBG diese Zulage bei krankheitsbedingter oder sonstiger Dienstverhinderung behandelt (§ 25 Abs. 4 und 5 NÖ LVBG); im Übrigen wird in § 40 Abs. 8 letzter Satz NÖ LVBG ausdrücklich klargestellt, dass die Zeit, für die ein Beschäftigungsverbot besteht, nicht als Dienstverhinderung im Sinne der - auch für § 25 Abs. 4 und 5 NÖ LVBG maßgeblichen - Definition des § 40 Abs. 1 NÖ LVBG gilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001080219.X02

Im RIS seit

29.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten