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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §113 Abs1 Z2;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall ist eine erforderliche und auch erstattete Änderungsmeldung (deren Richtigkeit auch nicht bestritten wurde) um einen Tag verspätet beim Sozialversicherungsträger eingelangt. Dies allein berechtigt nur dann zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages, wenn es zu Beginn der Pflichtversicherung geschieht (§ 113 Abs. 1 Z. 2 ASVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999080103.X05Im RIS seit
05.12.2002Zuletzt aktualisiert am
04.05.2011