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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags einer Sektion des Österreichischen Alpenvereins auf Aufhebung einer Verordnung betreffend Auflassung eines Wanderweges mangels Legitimation; kein Rechtsanspruch auf Fortbestand von Wanderwegen oder auf bestimmte Widmungen; Rechtssphäre des Antragstellers nicht aktuell betroffenRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags einer Sektion des Österreichischen Alpenvereins auf Aufhebung der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Au vom 28.03.01 betreffend Auflassung des Wanderweges "Klettersteig Mittagsfluh" mangels Legitimation.
Der antragstellende Verein sieht sich in seiner Rechtssphäre deshalb berührt - und durch die behauptete Gesetzwidrigkeit der Verordnung verletzt -, weil ihm §23 Vlbg StraßenG das Recht zur Pflege (Erhaltung und Markierung) von Wanderwegen verleihe. Ein solches Recht ist freilich nur an bestehenden Wanderwegen im Sinne dieser Gesetzesstelle eingeräumt. Anspruch auf den Fortbestand eines Wanderweges kommt den Gemeinden und Organisationen zur Förderung des Wanderns ebenso wenig zu wie das Recht auf Widmung eines Weges als öffentliche Privatstraße. Dass der Straßenerhalter zur Auflassung eines Wanderweges als öffentliche Privatstraße der Bewilligung der Behörde nach Maßgabe des §21 Abs3 Vlbg StraßenG bedarf, erweitert die Rechtssphäre der genannten Organisationen nicht.
Kein Eingehen auf die Frage, ob ein Klettersteig eine "Straße" iSd Gesetzes ist.
Soweit der Klettersteig über unproduktive Grundstücke führt, die von Fußgängern auch ohne Einverständnis des Grundeigentümers jederzeit betreten werden dürfen (§24 Vlbg StraßenG), lässt die angefochtene Verordnung die Rechtssphäre des antragstellenden Vereins gleichfalls unberührt, weil sein - ohne weitere Voraussetzung gewährleistetes - Recht, auf solchen Grundstücken Wegweiser und Markierungszeichen anzulegen, durch den Wegfall des Gemeingebrauches nicht beseitigt würde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Straßenverwaltung, Widmung, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:V76.2002Dokumentnummer
JFR_09959392_02V00076_01