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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §23 Abs3;Rechtssatz
Aus § 23 BSVG erhellt, dass der Einheitswert die Grundlage für die Berechnung der Beitragsgrundlage (des Versicherungswertes) ist. Dieser von den Finanzämtern in erster Linie zur Einhebung der Grundsteuer von den land(forst)wirtschaftlichen Betrieben festgestellte Einheitswert nimmt nur auf die Eigentumsverhältnisse Bedacht. Wenn daher dieses Vermögen nicht ausschließlich von dem Eigentümer bewirtschaftet wird, ist der Einheitswert für Zwecke der Sozialversicherung nicht brauchbar. Der steuerliche Einheitswert ist daher abzuändern. Im § 23 Abs. 3 werden solche Fälle aufgezählt und vorgegeben, wie bei Bildung des Versicherungswertes vorzugehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999080129.X01Im RIS seit
29.11.2002