RS VwGH Erkenntnis 2002/08/07 99/08/0064

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Veröffentlicht am 07.08.2002
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Rechtssatz

Das Vorliegen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft muss auch dann angenommen werden, wenn eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entwickelt wird, ohne dass hiebei eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist (Hinweis E 18. Dezember 1981, 2663/79), oder wenn die Tätigkeit bloß als Hobby betrieben wird (Hinweis E 20. Februar 2002, 2001/08/0201).

Im RIS seit
29.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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