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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §23 Abs5;Rechtssatz
Anders als das Bewertungsgesetz 1955, das flächenbezogene und nicht flächenbezogene Bewertungen kennt, knüpft das BSVG am gesamten Einheitswert in einheitlicher Weise an und differenziert nicht zwischen flächenbezogenen und nicht flächenbezogenen Bewertungen. Auch eine nicht flächenbezogene Bewertung ist daher von Flächenänderungen im Sinne des § 23 Abs. 5 erster Satz BSVG betroffen. Ein Zuschlag zum Einheitswert bezieht sich demnach auf die dem Einheitswert insgesamt zu Grunde gelegte landwirtschaftlich genutzte Fläche (Hinweis E 13. April 1999, 97/08/0031).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999080139.X01Im RIS seit
29.11.2002Zuletzt aktualisiert am
28.04.2009