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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Über den Beschwerdeführer wurde wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG 1997 und des Verbrechens nach § 28 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 erster Fall SMG 1997 eine Freiheitsstrafe in der Höhe von drei Jahren verhängt. Diesem Urteil liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer zwischen Sommer 1999 und dem 18. November 2000 an verschiedenen Orten Suchtgift in einer großen Menge (ca. 6000 Stück Ecstasy-Tabletten) durch teilweise kostenlose Weitergabe, größtenteils jedoch durch gewerbsmäßigen Verkauf in Verkehr gesetzt, sowie Kokain und Amphetamine erworben und zum Teil kostenlos mehreren Personen weiter gegeben, weiters geringe Mengen an Haschisch und Ecstacy-Tabletten konsumiert und einen anderen in mehreren Fällen zum Kokainkonsum eingeladen hat. Im Hinblick auf die Art und Schwere des strafbaren Verhaltens besteht beim Beschwerdeführer eine Sinnesart im Sinne des § 7 Abs. 2 FSG 1997. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer diese Sinnesart erst nach Ablauf der festgesetzten Entziehungsdauer überwunden haben wird, begegnet insbesondere im Hinblick auf die gewerbsmäßige Begehung des Verbrechens nach § 28 SMG 1997 keinen Bedenken. Die Entziehungszeit von 36 Monaten (gerechnet ab der Zustellung des Mandatsbescheides vom 13. Dezember 2001) ist nicht rechtswidrig. Das Wohlverhalten des Beschwerdeführers während der Anhängigkeit des gerichtlichen Strafverfahrens und in der Folge in Strafhaft ist im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs. 5 FSG 1997 und der anhand der in dieser Gesetzesstelle genannten Wertungskriterien zu erstellenden Prognose betreffend die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit nicht geeignet, eine für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung herbeizuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002110136.X01Im RIS seit
07.10.2002