RS Vwgh 2002/8/8 2000/11/0227

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Veröffentlicht am 08.08.2002
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L94059 Ärztekammer Wien
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §109 Abs2;
ÄrzteG 1998 §111;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 §10 Abs3;

Rechtssatz

Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, wonach die Schließung einer Ordination und der mit der Eröffnung zweier Ordinationen verbundene Investitionsaufwand berücksichtigungswürdige Umstände im Sinne des § 10 Abs. 3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (kundgemacht in Wiener Arzt 7/8a ex 2000) seien, übersieht, dass dies im Ergebnis dazu führte, dass Fondsmitglieder mit - über einen mehrjährigen Zeitraum betrachtet -

im Wesentlichen gleichen Jahreseinkommen und folglich im Großen und Ganzen unveränderten Beitragsvorschreibungen auf längere Sicht mehr an Beiträgen zu leisten hätten als solche Fondsmitglieder, deren Jahreseinkommen als Folge ihrer unternehmerischen Entscheidungen starken Schwankungen unterliegt. Letztere könnten dann nicht nur darauf vertrauen, dass einkommensschwächere Jahre mit (dreijähriger) Verzögerung zu entsprechend niedrigeren Vorschreibungen führen, sondern auch noch zumindest zum Teil die Leistung derjenigen Beiträge vermeiden, für deren Berechnung ihre (unter Umständen deutlich) höheren Jahreseinkünfte aus früheren Jahren als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sind. Ein derartiges Verständnis des Beitragssystems kann dem Verordnungsgeber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zugesonnen werden. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass dem Beschwerdeführer während der Jahre seiner höheren Einkünfte bekannt sein musste, dass diese Einkünfte erst zu einem späteren Zeitpunkt für die Berechnung der von ihm zu leistenden Beiträge ausschlaggebend sein würden. Er hätte demnach sein wirtschaftliches Verhalten darauf einstellen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000110227.X04

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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