RS Vwgh 2002/8/8 2000/11/0227

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Veröffentlicht am 08.08.2002
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L94059 Ärztekammer Wien
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §109 Abs2;
ÄrzteG 1998 §111;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1996 Abschn4 Abs5;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1998 Abschn4 Abs5;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 Abschn4 Abs5;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 idF Wr Arzt 5a/99 Abschn4 Abs5;

Rechtssatz

Allfällige Verluste, die im Zuge der Gründung einer Ordination entstehen, werden in den folgenden Jahren bei der Festsetzung des Fondsbeitrages berücksichtigt, weil die Bemessungsgrundlage dadurch entsprechend verringert wird. Als Bemessungsgrundlage wird nämlich gemäß Abschnitt IV Abs. 5 der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien das Einkommen des dem laufenden Jahr drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass es durch diese zeitliche Verzögerung zur Vorschreibung (subjektiv) als zu hoch empfundener Beiträge kommen kann, wenn das Einkommen eines Fondsmitglieds in der Zwischenzeit zurückgegangen ist. Dennoch wird durch diese Bestimmung, wenn auch mit Verzögerung, über einen längeren Zeitraum gerechnet ausreichend auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Sinne des § 109 Abs. 2 ÄrzteG 1998 Bedacht genommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000110227.X03

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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