RS Vfgh 2004/6/8 B554/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2004
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Dienstrecht

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Entziehung einer Naturalwohnung gemäß §80 Abs5 Z1 BDG 1979 mit Ablauf des 31.03.04 und Festsetzung einer Räumungsfrist im Ausmaß von drei Monaten gemäß §80 Abs7 BDG 1979.

Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Antrages ua. vor, ihm würde durch die zwangsweise Durchsetzung des angefochtenen Bescheides (Räumung) die von ihm mit eigenen Mitteln in der Höhe von rund ATS 200.000 bis 250.000 "standardmäßig adaptierte" Wohnung entzogen und er der Obdachlosigkeit ausgesetzt.

Entscheidungstexte

  • B 554/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.2004 B 554/04

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B554.2004

Dokumentnummer

JFR_09959392_04B00554_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten