Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / DienstrechtRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Entziehung einer Naturalwohnung gemäß §80 Abs5 Z1 BDG 1979 mit Ablauf des 31.03.04 und Festsetzung einer Räumungsfrist im Ausmaß von drei Monaten gemäß §80 Abs7 BDG 1979.
Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Antrages ua. vor, ihm würde durch die zwangsweise Durchsetzung des angefochtenen Bescheides (Räumung) die von ihm mit eigenen Mitteln in der Höhe von rund ATS 200.000 bis 250.000 "standardmäßig adaptierte" Wohnung entzogen und er der Obdachlosigkeit ausgesetzt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B554.2004Dokumentnummer
JFR_09959392_04B00554_01