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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die Entscheidung über die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Inhalt der dem Amtsarzt vorliegenden verkehrspsychologischen Stellungnahme ohne Durchführung einer Beobachtungsfahrt getroffen werden konnte (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 2001/11/0111). Auch die Beiziehung eines Gutachters aus dem Fachgebiete der Inneren Medizin war auf Grund des Fehlens der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers entbehrlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110043.X03Im RIS seit
07.10.2002