RS Vwgh 2002/8/8 2001/11/0043

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Veröffentlicht am 08.08.2002
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §8;
FSG-GV 1997 §3 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die Entscheidung über die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Inhalt der dem Amtsarzt vorliegenden verkehrspsychologischen Stellungnahme ohne Durchführung einer Beobachtungsfahrt getroffen werden konnte (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 2001/11/0111). Auch die Beiziehung eines Gutachters aus dem Fachgebiete der Inneren Medizin war auf Grund des Fehlens der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers entbehrlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110043.X03

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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