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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
In den Fällen des § 26 FSG 1997, in denen schon vom Gesetzgeber eine bestimmte Entziehungsdauer (bzw. Mindestentziehungsdauer) festgesetzt wird, kann die Behörde nach Erlassung des Entziehungsbescheides wegen des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit das Entziehungsverfahren wegen des Mangels der gesundheitlichen Eignung (weiter)führen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung wegen des Fehlens dieser Erteilungsvoraussetzung entziehen. Diese Fälle stellen demnach eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens dar (Hinweis E 22.3.2002, Zl. 2001/11/0342, m. w. N.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110186.X01Im RIS seit
07.10.2002