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20/03 SachwalterschaftNorm
UbG §9 Abs3;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob in einem konkreten Fall das Anlegen von Handschellen zulässig (gerechtfertigt) war, ist, wie die Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts betont, davon auszugehen, dass die Fesselung mit Handschellen im Rahmen einer Amtshandlung eine Vorgangsweise ist, die nur dann gerechtfertigt ist, wenn sie "unbedingt" erforderlich (unabdingbar) ist (vgl. das zum Anlegen von Handschellen aus Anlass der Überstellung eines Strafgefangenen in eine andere Haftanstalt ergangene hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2001, Zl. 99/20/0105).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999110327.X01Im RIS seit
07.10.2002