RS Vwgh 2002/8/8 2000/11/0227

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Veröffentlicht am 08.08.2002
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L94059 Ärztekammer Wien
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §111;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 §10 Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 §10 Abs3;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass betreffend die Gründung einer zweiten Ordination und die Verlegung einer bereits bestehenden Ordination durch den Beschwerdeführer ein berücksichtigungswürdiger Umstand im Sinne des § 10 Abs. 3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (kundgemacht in Wiener Arzt 7/8a ex 2000) nicht vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000110227.X02

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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