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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §111;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass betreffend die Gründung einer zweiten Ordination und die Verlegung einer bereits bestehenden Ordination durch den Beschwerdeführer ein berücksichtigungswürdiger Umstand im Sinne des § 10 Abs. 3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (kundgemacht in Wiener Arzt 7/8a ex 2000) nicht vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000110227.X02Im RIS seit
07.10.2002