RS Vwgh 2002/8/8 2002/11/0089

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Veröffentlicht am 08.08.2002
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §3 Abs1 Z2;
FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z3;
StGB §88 Abs1;
StGB §88 Abs4 Fall1;

Rechtssatz

Reaktions- und Aufmerksamkeitsfehler allein - auch wenn aus ihnen ein Verkehrsunfall mit Personenschaden resultiert - gehören nicht zu den eine Charaktereigenschaft im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG 1997 indizierenden Verhaltensweisen, wie schon ein Vergleich mit den in § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG 1997 angeführten Beispielen für Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, zeigt. Solche Fehler sind den in § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG 1997 genannten bestimmten Tatsachen auch nicht an Bedeutung und Schwere im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit gleichzuhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002110089.X01

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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