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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Reaktions- und Aufmerksamkeitsfehler allein - auch wenn aus ihnen ein Verkehrsunfall mit Personenschaden resultiert - gehören nicht zu den eine Charaktereigenschaft im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG 1997 indizierenden Verhaltensweisen, wie schon ein Vergleich mit den in § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG 1997 angeführten Beispielen für Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, zeigt. Solche Fehler sind den in § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG 1997 genannten bestimmten Tatsachen auch nicht an Bedeutung und Schwere im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit gleichzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002110089.X01Im RIS seit
07.10.2002