RS Vwgh 2002/8/8 2002/11/0096

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Veröffentlicht am 08.08.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §45 Abs1;
WehrG 2001 §17 Abs2;
WehrG 2001 §9 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass es im Beschwerdefall nicht etwa notorisch ist, dass ein Stellungspflichtiger, der gesundheitliche Beeinträchtigungen wie der Beschwerdeführer (gesundheitliche Einschränkungen im Bereich seiner Wirbelsäule und seiner Knie sowie des Mitralklappenprolaps) aufweist, dennoch eine für eine eingeschränkte militärische Ausbildung noch ausreichende körperliche Eignung besitzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002110096.X04

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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