Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass es im Beschwerdefall nicht etwa notorisch ist, dass ein Stellungspflichtiger, der gesundheitliche Beeinträchtigungen wie der Beschwerdeführer (gesundheitliche Einschränkungen im Bereich seiner Wirbelsäule und seiner Knie sowie des Mitralklappenprolaps) aufweist, dennoch eine für eine eingeschränkte militärische Ausbildung noch ausreichende körperliche Eignung besitzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002110096.X04Im RIS seit
07.10.2002