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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass angesichts des beträchtlichen Grades der Alkoholisierung der Beschwerdeführerin sowie des von ihr verschuldeten Verkehrsunfalls und der ebenfalls durch eine rechtskräftige Bestrafung zu Grunde zu legenden Fahrerflucht der Beschwerdeführerin der Verwaltungsgerichtshof gegen die Bemessung der Entziehungszeit (10 Monate) im Beschwerdefall keine Bedenken hegt (vgl. die zu Fällen erheblicher Alkoholisierung im Zusammenhang mit dem Verschulden eines Verkehrsunfalls ergangenen hg. Erkenntnisse vom 21. September 1990, Zl. 90/11/0076, vom 19. März 1997, Zl. 96/11/0230, vom 5. August 1997, Zl. 95/11/0350, sowie vom 24. März 1999, Zl. 99/11/0085, jeweils zur Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit in der Dauer von zehn Monaten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110210.X02Im RIS seit
07.10.2002