RS Vwgh 2002/8/8 2001/11/0210

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Veröffentlicht am 08.08.2002
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
StVO 1960 §99 Abs1a;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass angesichts des beträchtlichen Grades der Alkoholisierung der Beschwerdeführerin sowie des von ihr verschuldeten Verkehrsunfalls und der ebenfalls durch eine rechtskräftige Bestrafung zu Grunde zu legenden Fahrerflucht der Beschwerdeführerin der Verwaltungsgerichtshof gegen die Bemessung der Entziehungszeit (10 Monate) im Beschwerdefall keine Bedenken hegt (vgl. die zu Fällen erheblicher Alkoholisierung im Zusammenhang mit dem Verschulden eines Verkehrsunfalls ergangenen hg. Erkenntnisse vom 21. September 1990, Zl. 90/11/0076, vom 19. März 1997, Zl. 96/11/0230, vom 5. August 1997, Zl. 95/11/0350, sowie vom 24. März 1999, Zl. 99/11/0085, jeweils zur Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit in der Dauer von zehn Monaten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001110210.X02

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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