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20/03 SachwalterschaftNorm
UbG §9 Abs3;Rechtssatz
Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist eine Fesselung mit Handschellen etwa dann nicht gerechtfertigt, wenn auf Grund der näheren Umstände eine konkrete Gefährdung der körperlichen Sicherheit der einschreitenden Behördenorgane nicht ernstlich zu befürchten ist (vgl. die Erkenntnisse VfSlg. 9836/1983, 11327/1987, 12271/1990 und 13044/1992) oder es diesen auf eine maßvollere Weise als durch Anlegen von Handfesseln möglich wäre, dem Widerstand einer Person zu begegnen (vgl. das Erkenntnis vom 5. Dezember 2001, B 1216/00). Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dem dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Grunde liegenden Verständnis des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes an und legt dieses seiner Auslegung des § 9 Abs. 3 UbG zu Grunde. Hier: Das Anlegen der Handschellen erweist sich nicht nur im Hinblick auf eine vermeintliche "Eigensicherung" der Beamten als nicht gerechtfertigt, sondern auch insofern, als es, wie die belangte Behörde vermeint, einer Fluchtgefahr oder einer Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin entgegenwirken sollte. War aber bereits das Anlegen der Handschellen rechtswidrig, so gilt dies auch für die Beibehaltung der Fesselung während der Fahrt im Rettungsfahrzeug bis zur Krankenanstalt (weitere Begründung im Erkenntnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999110327.X02Im RIS seit
07.10.2002