RS Vfgh 2004/6/8 B1334/02

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Veröffentlicht am 08.06.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §87 Abs3
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrags; Nichteintragung der Frist zur Einbringung eines nachträglichen Abtretungsantrags durch die Kanzleileiterin des Rechtsvertreters minderer Grad des Versehens; Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

Rechtssatz

Das Versehen einer Kanzleikraft bei der Vormerkung des Termins für den Ablauf einer Frist wurde nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wiederholt als Nachlässigkeit qualifiziert, die gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht und die damit auf einem - die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht hindernden - minderen Grad des Versehens iSd §146 Abs1 ZPO beruht (s. zB VfSlg 10771/1986, 11427/1987, 11537/1987, 13970/1994).

Entscheidungstexte

  • B 1334/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.2004 B 1334/02

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Abtretung, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1334.2002

Dokumentnummer

JFR_09959392_02B01334_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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