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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrags; Nichteintragung der Frist zur Einbringung eines nachträglichen Abtretungsantrags durch die Kanzleileiterin des Rechtsvertreters minderer Grad des Versehens; Abtretung der Beschwerde an den VerwaltungsgerichtshofRechtssatz
Das Versehen einer Kanzleikraft bei der Vormerkung des Termins für den Ablauf einer Frist wurde nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wiederholt als Nachlässigkeit qualifiziert, die gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht und die damit auf einem - die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht hindernden - minderen Grad des Versehens iSd §146 Abs1 ZPO beruht (s. zB VfSlg 10771/1986, 11427/1987, 11537/1987, 13970/1994).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Fristen, VfGH / Abtretung, VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1334.2002Dokumentnummer
JFR_09959392_02B01334_2_01