RS Vwgh 2002/8/9 2002/08/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.08.2002
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §49 Abs2;
AlVG 1977 §49;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Der Behörde kann insofern nicht gefolgt werden, als sie daraus, dass der Arbeitslose noch nie eine Kontrollmeldung versäumt habe, den Schluss gezogen hat, dass kein triftiger Grund für die Versäumnis der Kontrollmeldung (hier am 24. November 1998) vorgelegen sei. Gerade weil der Arbeitslose früher niemals Kontrolltermine versäumt hat, entspräche es den Denkgesetzen, dass er, wenn nicht ein triftiger Grund vorgelegen wäre, auch bei dem Termin am 24. November 1998 vorgesprochen hätte, um den Eintritt der ihm bekannten Rechtsfolgen des § 49 Abs. 2 AlVG zu vermeiden (Hinweis E 5. September 1995, 94/08/0271).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080039.X02

Im RIS seit

29.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten