RS Vwgh 2002/8/9 2002/08/0048

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Veröffentlicht am 09.08.2002
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12;
ASVG §253b idF 1997/I/139;
ASVG §572 Abs8;
ASVG §91 idF 1997/I/139;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/08/0030 E 9. August 2002 2002/08/0105 E 13. August 2003

Rechtssatz

In mehreren Erkenntnissen, beginnend mit dem E vom 22. Oktober 2001, 2001/19/0048, hat sich der VwGH im Zusammenhang mit der Ausübung politischer Mandate auf die §§ 91 und 253 b ASVG in der Fassung des Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetzes 1997 bezogen, wonach nunmehr alle im Teilpensionsgesetz genannten Bezüge dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nach dem ASVG gleichzuhalten sind. Wegen der Übergangsbestimmung des § 572 Abs. 8 ASVG, nach der Bezüge, die nicht schon von § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung umfasst waren, nur dann als Erwerbseinkommen gelten, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund derer diese Bezüge gebühren, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird, konnte es der VwGH jedoch in den bisherigen Fallkonstellationen (in denen der Beginn der Mandatsausübung nicht nach dem 31. Dezember 2000 gelegen war) offen lassen, ob diese Gesetzesänderung Auswirkungen auf die Frage des Eintritts eventueller Arbeitslosigkeit von öffentlichen Mandataren hat, insbesondere ob im Hinblick auf diese Novelle § 12 AlVG nunmehr anders zu interpretieren ist. Im Beschwerdefall kann dies nicht auf sich beruhen, weil aus dem Akt nicht hervorgeht, wann der Beschwerdeführer sein Amt angetreten hat. Käme es darauf an, so wäre der Sachverhalt in einem entscheidungswesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig. Der Verwaltungsgerichtshof ist aber der Auffassung, dass das Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 1997 für die hier zu entscheidende Frage ohne Relevanz ist (Hinweis E 13. November 1990, 89/08/0229, VwSlg 13308 A/1989).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080048.X01

Im RIS seit

29.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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