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L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
BAO §135;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/17/0286 E 10. November 1995 RS 6Stammrechtssatz
Rechtsunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nur dann entschuldbar und als fahrlässig nicht zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer acht gelassen wurde. In der Unterlassung einer entsprechenden, den Umständen und persönlichen Verhältnissen nach gebotenen oder zumindest zumutbaren Erkundigung liegt ein Verschulden (Hinweis E 22.11.1967, 275/67); dies gilt insb bei selbständiger Erwerbstätigkeit und bei Tätigkeiten, die typischerweise mit Abgabenpflichten, und damit mit Erklärungspflichten verbunden sind (Hinweis E 20.2.1987, 85/17/0005; E 22.1.1988, 86/17/0258; E 29.4.1992, 88/17/0094).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998170292.X03Im RIS seit
05.12.2002Zuletzt aktualisiert am
01.02.2012