RS Vwgh 2002/8/12 98/17/0292

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Veröffentlicht am 12.08.2002
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §135;
LAO Slbg 1963 §104;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/17/0286 E 10. November 1995 RS 6

Stammrechtssatz

Rechtsunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nur dann entschuldbar und als fahrlässig nicht zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer acht gelassen wurde. In der Unterlassung einer entsprechenden, den Umständen und persönlichen Verhältnissen nach gebotenen oder zumindest zumutbaren Erkundigung liegt ein Verschulden (Hinweis E 22.11.1967, 275/67); dies gilt insb bei selbständiger Erwerbstätigkeit und bei Tätigkeiten, die typischerweise mit Abgabenpflichten, und damit mit Erklärungspflichten verbunden sind (Hinweis E 20.2.1987, 85/17/0005; E 22.1.1988, 86/17/0258; E 29.4.1992, 88/17/0094).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998170292.X03

Im RIS seit

05.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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