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L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG NÖ 1987 §35;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 14. Juli 1994, 92/17/0123, in einer Angelegenheit des § 119 NÖ BauO 1976 mit weiteren Zitaten) kann die dingliche Bescheidwirkung nicht anders verstanden werden, als dass der dem Rechtsvorgänger im Grundeigentum erteilte Abgabenbescheid ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber gegenüber unmittelbar Rechtswirkung entfaltet, ohne dass es hiezu der Erlassung eines Haftungsbescheides bedarf. Bei der "dinglichen Wirkung" eines Bescheides handelt es sich hier um eine durch das Gesetz angeordnete, über die Bescheidadressaten hinausgehende Rechtswirkung eines Bescheides und nicht um einen Haftungstatbestand. Die "dingliche Wirkung" erfasst sowohl "einmalige" Abgaben als auch "laufende" Abgaben, weil das Gesetz insofern nicht Unterschiedliches normiert.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001170104.X04Im RIS seit
13.12.2002Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012