RS Vwgh 2002/8/12 2001/17/0104

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Veröffentlicht am 12.08.2002
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Index

L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Niederösterreich
L37163 Kanalabgabe Niederösterreich
L82303 Abwasser Kanalisation Niederösterreich
L82403 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

AWG NÖ 1987 §35;
AWG NÖ 1992 §30;
KanalG NÖ 1977 §10;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 14. Juli 1994, 92/17/0123, in einer Angelegenheit des § 119 NÖ BauO 1976 mit weiteren Zitaten) kann die dingliche Bescheidwirkung nicht anders verstanden werden, als dass der dem Rechtsvorgänger im Grundeigentum erteilte Abgabenbescheid ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber gegenüber unmittelbar Rechtswirkung entfaltet, ohne dass es hiezu der Erlassung eines Haftungsbescheides bedarf. Bei der "dinglichen Wirkung" eines Bescheides handelt es sich hier um eine durch das Gesetz angeordnete, über die Bescheidadressaten hinausgehende Rechtswirkung eines Bescheides und nicht um einen Haftungstatbestand. Die "dingliche Wirkung" erfasst sowohl "einmalige" Abgaben als auch "laufende" Abgaben, weil das Gesetz insofern nicht Unterschiedliches normiert.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001170104.X04

Im RIS seit

13.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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