RS Vwgh 2002/8/12 2001/17/0104

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Veröffentlicht am 12.08.2002
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Index

L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Niederösterreich
L37163 Kanalabgabe Niederösterreich
L82303 Abwasser Kanalisation Niederösterreich
L82403 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

AWG NÖ 1987 §35;
AWG NÖ 1992 §30;
KanalG NÖ 1977 §10;
VwRallg;

Rechtssatz

Die nach dem NÖ AWG und dem NÖ Kanalgesetz 1977 an den vorangegangenen Eigentümer erlassenen Bescheide wirken auch gegen alle späteren Eigentümer. Diese Gesetze differenzieren auch nicht, ob der spätere Eigentümer sein Eigentum originär oder derivativ erhalten hat (Hinweis E 29. April 1992, 88/17/0128). Demnach besteht die dingliche Wirkung nach diesen Bestimmungen auch beim Erwerb einer Liegenschaft durch Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren weiter.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001170104.X05

Im RIS seit

13.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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