RS Vwgh 2002/8/12 2002/17/0173

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Veröffentlicht am 12.08.2002
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37/03 Nationalbank

Norm

NBG 1984 §63 Abs3;
NBG 1984 §66;
NBG 1984 §87 Z6 litc;

Rechtssatz

Die Anwendbarkeit des § 87 Z 6 lit. c NBG 1984 setzt- insbesondere im Lichte der Bestimmung des § 63 Abs. 3 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 60/1998 - eine "offene Präklusionsfrist" gemäß § 66 zweiter Satz NBG 1984 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 60/1998 voraus. Wenn der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, aus dem Umstand, dass § 87 Z 6 lit. c NBG 1984 nur für Fälle gelte, in denen die Präklusionsfrist noch nicht abgelaufen sei, folge nicht, dass die Nationalbank in Fällen, in denen die Frist schon abgelaufen sei, die Umwechslung nicht vornehmen dürfe, verkennt er, dass aus dem Umstand der Nichtanwendbarkeit dieser Bestimmung noch nicht folgt, dass die Umwechslung stattzufinden hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002170173.X01

Im RIS seit

13.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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