Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139;Rechtssatz
Eine Vorschrift mit einem auf die Vergangenheit bezogenen Bedingungsbereich wird durch die mit Gesetz angeordnete Aufhebung ihrer gesetzlichen Grundlage nicht gesetzwidrig, weil sich dadurch mangels anderer gesetzlicher Anordnung die gesetzliche Grundlage, auf die sich die Verordnung hinsichtlich ihres rechtlichen Bedingungsbereiches stützt, nicht ändert.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002170173.X04Im RIS seit
13.12.2002Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011