RS Vfgh 2004/6/8 B402/04 - B403/04

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Veröffentlicht am 08.06.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §19 Abs3 Z2 lite
VfGG §82 Abs2 Z1 und Z2, Abs3

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen mit einer zweiten Beschwerde angefochtenen Bescheid mangels Legitimation; keine Mängelbehebung trotz Divergenz zwischen dem bezeichneten Bescheid und dem vorgelegten Bescheid aufgrund Konsumierung des Beschwerderechts gegen den bezeichneten Bescheid durch Einbringung der zweiten Beschwerde

Rechtssatz

Der in den Beschwerden bezeichnete Bescheid wurde von der belangten Behörde - wie aus dem hg Akt B403/04 (Ablehnung der Behandlung dieser Beschwerde mit B v 08.06.04) ersichtlich ist - tatsächlich erlassen. Mit der Beschwerde B402/04 wurde dem Gerichtshof jedoch ein Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 04.02.04 betreffend die Vorschreibung eines Verkehrsflächenaufschließungsbeitrages vorgelegt, gegen den sich die Beschwerde allerdings gar nicht wendet.

Bei einer Divergenz zwischen den in der Beschwerdeschrift gemachten Angaben gemäß §82 Abs2 Z1 und Z2 VfGG und dem der Beschwerde gemäß §82 Abs3 VfGG beizulegenden Bescheid könnte zwar allenfalls mit Mängelbehebung vorgegangen werden. Da aber gegen den in der Beschwerde bezeichneten Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 09.02.04 bereits die zu B403/04 protokollierte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof anhängig ist, ist eine Mängelbehebung nicht zielführend.

Derselbe Verwaltungsakt kann von einem Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof nur mit einer Beschwerde angefochten werden. Einer zweiten Beschwerde steht der Umstand entgegen, dass mit der Einbringung der ersten Beschwerde das Beschwerderecht konsumiert wurde (vgl zB VfSlg 11871/1988; 12772/1991; 14122/1995; 16086/2001; 16351/2001; VfGH 11.06.03, B395/03; VfGH 12.03.04, B323/04).

Entscheidungstexte

  • B 402/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.2004 B 402/04
  • B 403/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.2004 B 403/04

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Legitimation, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B402.2004

Dokumentnummer

JFR_09959392_04B00402_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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