Index
L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §241 Abs1;Rechtssatz
Eine Rückzahlung von zu Unrecht erhobenen Abgaben kommt nur in Frage, wenn über das Bestehen oder Nichtbestehen sowie über das Ausmaß einer gegebenenfalls bestehenden Abgabenverpflichtung ein Bescheid ergangen ist (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2493 ff zu § 241 BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001170104.X02Im RIS seit
13.12.2002Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012